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Aktuelles

Feinstaub Emission

Aktuelles zum Thema Feinstaub  

Bundesimmissionsschutzgesetz ( BImSchV )

Was ändert sich / welche Auswirkung hat die Neuregelung der Bundesimmissionsschutzverordnung für den Betreiber von Feuerstätten für feste Brennstoffe ( Kaminöfen, Kamineinsätze, Pelletsöfen ) ?

Die Änderung der ersten Stufe der neu geregelten Bundesimmissionsschutzverordnung trat am 22.03.2010 in Kraft.

Welche Auswirkung hat diese Änderung und was ist hierbei zu beachten?
Eine Einzelfeuerungsanlage die vor dem 22.03.2010 in Betrieb gegangen ist kann weiter betrieben werden wenn die Grenzwerte gemäß der 1. Stufe eingehalten werden.

Übersicht der Emissionsgrenzwerte der 1. und 2. Stufe BlmSchV:

  Emissionsgrenzwerte


Nachweisen kann man dies durch die Bescheinigung des jeweiligen Herstellers.
Auf unseren Partnerseiten können Sie sich bei Bedarf die Herstellerbescheinigung / Werteripel Ihres Ofentyps downloaden.

Einzelfeuerungsanlagen die diese Emissionsgrenzwerte der 1.Stufe nicht einhalten oder die Einhaltung nicht nachgewiesen werden kann (z.B. durch eine Vor-Ort-Messung eines Schornsteinfegermeisters) müssen zwischen 2014 und 2024 ausgetauscht oder aber durch einen bauartzugelassenen Staubfiltereinbau nachgerüstet werden.

Da die Feuerungsanlagen dann aber im Schnitt 25-30 Jahre in Betrieb waren ist ein Austausch durch eine neue Feuerungsanlage sinnvoller als das Nachrüsten mit einem Staubfilter.

Wann Feuerstätten ausgetauscht werden müssen erfahren Sie bei der Feuerstättenschau durch Ihren Schornsteinfegermeister.

Die Übergangsfrist hängt davon ab, wann die Feuerstätte eingebaut wurde:
  • Anlagen, die vor dem 31.12.1994 eingebaut wurden, haben eine Übergangsfrist
    bis einschließlich dem 31.12.2014.
  • Wurde die Anlage zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 eingebaut,
    so endet die Übergangsfrist am 31.12.2018.
  • Anlagen, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 21.03.2010 installiert wurden,
    haben eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025 

Sonderregelungen bzw. von der Sanierungspflicht ausgenommen sind:
  • privat genutzte Herde und Backöfen unter 15KW
  • historische Öfen ( Errichtung vor 1950 )
  • Öfen die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen
  • Handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen ( Kachelöfen )

Feuerstätten, die nach dem 22.03.2010 in Betrieb gegangen sind, müssen die Grenzwerte der 1. Stufe jedoch nicht der 2.Stufe ( ab 2015 ) einhalten. Diese Feuerstätten haben auch dann noch Bestandsschutz wenn die Grenzwerte der 2.Stufe in Kraft treten.

Nach Inkrafttreten der 2.Stufe ( 2015 ) muss die Feuerstätte diese festgelegten Emissionsgrenzwerte der Novelle der 2.Stufe ( BImSchV ) einhalten.


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